Rechtliche Vorgaben lassen Tempo 30 nicht ohne Gefahrenlage zu
Herr Peters vom Kreis erläuterte, dass eine Reduzierung der Geschwindigkeit nur dann zulässig ist, wenn eine nachweisbare Gefahrenlage besteht. Diese Voraussetzung ergibt sich aus der Straßenverkehrsordnung (§45 Abs. 9 StVO), die besagt, dass eine Temporeduzierung nur dann angeordnet werden darf, wenn eine Gefahr besteht, die über das allgemeine Verkehrsrisiko hinausgeht. Ohne einen konkreten Anlass, wie etwa eine Unfallhäufung oder eine nachgewiesene besondere Gefährdung, ist eine solche Maßnahme nicht rechtlich haltbar. Zudem müsste eine positive Gefahrenbeurteilung auch einer gerichtlichen Überprüfung standhalten.
Alternativen und mögliche Maßnahmen
Die Einrichtung einer Tempo-30-Zone wäre hingegen rechtlich einfacher umsetzbar, würde jedoch eine Änderung der Vorfahrtsregelung mit sich bringen und ein neues Gefahrenpotential hervorheben. Dies entspricht nicht den aktuellen Vorstellungen der Gemeindevertreter.
Um überhaupt ein Gefühl für den Streckenabschnitt, von der Kreuzung Süderstraße durch den Kurvenbereich bis kurz hinter dem Hammweg, zu bekommen hat Herr Peters angeboten eine Verkehrszählung in der Westerstraße durchzuführen.
Dabei würden das Verkehrsaufkommen sowie die tatsächlich gefahrenen Geschwindigkeiten erfasst. Diese Daten könnten als Grundlage für eine erneute Bewertung der Situation dienen.
Weiteres Vorgehen
Das Thema soll in einer der nächsten Arbeitssitzungen des Gemeinderates erneut besprochen werden. In der öffentlichen Sitzung wurde der Sachstand unter dem Punkt „Verschiedenes“ aufgenommen, um die Bürger über die rechtlichen Rahmenbedingungen und mögliche nächste Schritte zu informieren.
Die Verkehrssicherheit bleibt ein wichtiges Anliegen, doch vorerst bleibt es in der Westerstraße bei der aktuellen Geschwindigkeitsregelung von 50 km/h.